Fly Away Reiseerlebnisse GmbH
Im Sand 36
97342 Marktsteft
Telefon: +49 9332 59340
FAX: +49 9332 593410
E-Mail: info(at)fly-away.org
Registergericht: Würzburg
Registernummer: HRB 6967
Steuernummer: 257/126/50497
Umsatzsteuer- ID: DE- 22 94 15 800
Geschäftsführer: Johann Burtz
Vertretungsberechtigter: Jochen Burtz
Geschäftszeiten:
Mo bis Fr: 08:00-18:00
Sa: 08:00-13:00
Sonntag und Feiertage: geschlossen
Allgemeine Reisebedingungen der Fly Away Reiseerlebnisse GmbH
Die nachfolgenden Allgemeinen Reisebedingungen (ARB) werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen als Kunden und Fly Away Reiseerlebnisse GmbH („nachfolgend Fly Away“) als Reiseveranstalter zustande kommenden Reisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a-m BGB und der §§ 4-11 BGB-InfoV und füllen diese aus.
-1- Abschluss des Reisevertrages
1.1. Mit der Reiseanmeldung bietet der Kunde Fly Away den Abschluss eines Reisevertrages auf Grundlage der Reiseausschreibung und der ergänzenden Informationen für die jeweilige Reise – soweit sie dem Kunden vorliegen - verbindlich an.
Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder auf elektronischem Weg in Textform vorgenommen werden.
Der Vertrag kommt mit der Annahme durch Fly Away zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird Fly Away dem Kunden eine Reisebestätigung schriftlich oder in Textform übermitteln.
1.2 Die Buchung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmern, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.3. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von Fly Away vor, an das Fly Away für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist die Annahme ausdrücklich oder schlüssig durch Leistung der (An-) Zahlung erklärt.
-2- Bezahlung
2.1. Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise können nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines i.S.v. § 651 k Abs. 3 BGB gefordert werden. Fly Away ist bei der R & V Allgemeine Versicherung AG (Wiesbaden) insolvenzversichert.
2.2. Nach Vertragsschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheins eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises fällig.
2.3. Die Restzahlung des Reisepreises ist 30 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein ausgehändigt wurde.
2.4. Gerät der Kunde mit der An- oder Restzahlung in Verzug, ist Fly Away berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und vom Kunden Rücktrittskosten gemäß Punkt Nr. -5- zu verlangen.
-3- Leistungen
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen von Fly Away und aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung.
-4- Leistungs- und Preisänderungen
Leistungsänderungen
4.1. Änderungen oder Abweichungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von Fly Away nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
4.2. Eine Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat Fly Away dem Kunden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu erklären.
4.3. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
4.4. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn Fly Away in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von Fly Away über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise diesem gegenüber geltend zu machen. Die Erklärung bedarf keiner bestimmten Form, dem Kunden wird aber aus Beweisgründen empfohlen, die Erklärung schriftlich zu tätigen.
Preisänderungen
4.5. Fly Away bleiben nach Vertragsschluss Änderungen des ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preises vorbehalten, wenn sich Änderungen der Wechselkurse, des Kerosinzuschlags, der Abgaben wie Hafen- und Flughafengebühren, Einreisegebühren, Luftsicherheitskosten oder Steuererhöhungen ergeben.
a) Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann Fly Away den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
aa) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann Fly Away vom Kunden den
Erhöhungsbetrag verlangen.
bb) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel
geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann Fly Away vom Kunden verlangen.
b) Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben oder Steuern gegenüber Fly Away erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
c) Sofern der Reisepreis wegen Änderung des Wechselkurses erhöht wird, hat Fly Away dem Kunden offen zu legen, welchen Kurs er zu welchem Zeitpunkt für die Reiseausschreibung ursprünglich zu Grunde gelegt hat, wobei der Stichpunkt für die Wechselkursänderung nach dem Tag des Vertragsschlusses ist.
4.6. Eine Reisepreisänderung ist für Fly Away nur möglich, soweit der Abreisetermin mehr als 4 Monate nach Vertragsschluss liegt. Eine Preisänderung ist nur bis zum 21. Tag vor Reiseantritt zulässig.
4.7. Bei einer Preiserhöhung von mehr als 5% des Reisepreises ist der Kunde zum kostenfreien Rücktritt berechtigt oder kann die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise verlangen, wenn Fly Away in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisegast anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von Fly Away über die Preiserhöhung diesem gegenüber geltend zu machen. Die Erklärung bedarf keiner bestimmten Form, dem Kunden wird aber aus Beweisgründen empfohlen, die Erklärung schriftlich zu tätigen.
4.8. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, erstattet Fly Away unverzüglich die bis dahin geleistete Zahlung.
-5- Rücktritt durch den Kunden (Stornogebühren) und Ersatzperson
5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber Fly Away unter der am Ende der ARB angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Die Erklärung bedarf keiner bestimmten Form, dem Kunden wird aber aus Beweisgründen empfohlen, die Erklärung schriftlich zu tätigen.
5.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück, verliert Fly Away den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann Fly Away, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.
Fly Away hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet:
allgemeine Stornokosten
bis 31 Tage vor Reiseantritt 20% des Reisepreises
ab 30. Tag bis 21 Tage vor Reiseantritt 40% des Reisepreises
ab 20. Tag bis 14 Tage vor Reiseantritt 60% des Reisepreises
ab 13. Tag bis 7 Tage vor Reiseantritt 75% des Reisepreises
ab 6. Tag bis 2 Tage vor Reiseantritt 80% des Reisepreises
ab einen Tag vor Reiseantritt und bei Nichtantritt 90% des Reisepreises
Dem Kunden bleibt es unbenommen, Fly Away nachzuweisen, dass diesem kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die geforderte Pauschale.
5.3. Fly Away behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit Fly Away nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbaren Pauschalen entstanden sind. In diesem Fall ist Fly Away verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
5.4. Der Reisende kann sich gem. § 651b BGB bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Fly Away erhebt hierfür eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 25.- €. Der Reisende und der Dritte haften Fly Away als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, Fly Away nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.
5.5. Eine Reiserücktrittsversicherung ist nicht im Reisepreis enthalten. Fly Away empfiehlt ausdrücklich den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung.
-6- Umbuchung
Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reisebeginn, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Wird auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung bis 31 Tage vor Reiseantritt vorgenommen, kann Fly Away zusätzlich zum neuen Reisepreis ein Umbuchungsentgelt pro Vorgang in Höhe von 30.- € erheben. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, Fly Away nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.
Umbuchungswünsche des Kunden ab 30 Tage vor Reisebeginn können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisvertrag gem. Ziffer -5- zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
-7- Kündigung durch Fly Away
Fly Away kann nach Antritt der Reise den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in einem solchen Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt Fly Away, so behält dieser den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern erstatteten ersparten Beträge.
-8- Haftung
8.1. Die vertragliche Haftung von Fly Away für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Kunden/Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird
oder
b) soweit Fly Away für einen dem Kunden/Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen, Warschauer Abkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von der Beschränkung unberührt.
8.2. Fly Away haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflugsprogramme, Abendveranstaltungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden/Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von Fly Away sind.
Fly Away haftet jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden/Reisenden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden/Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von Fly Away ursächlich geworden ist.
8.3. Außerdem haftet Fly Away in keinem Fall für Leistungen, die durch den Reisenden im Rahmen der Reise in Anspruch genommen werden und nicht von Fly Away, sondern beispielsweise durch die örtliche Reiseleitung, das Hotel oder andere Personen oder Firmen in eigener Verantwortung vermittelt werden.
8.4. Fly Away haftet nicht für Angaben in Reiseausschreibungen Dritter (z.B. von Reisemittlern), auf deren Entstehung Fly Away keinen Einfluss nehmen und deren Richtigkeit Fly Away nicht überprüfen konnte. Leistungsträger und/oder Dritte sind nicht ermächtigt, Zusicherungen für Fly Away abzugeben oder Vereinbarungen zu treffen, die nicht mit den Angaben in Prospekten und sonstigen Medien bzw. in Reiseausschreibungen oder über die Reservierungsbestätigung von Fly Away hinaus gehen oder im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern.
-9- Mitwirkungspflichten des Kunden / Reisenden
9.1. Reiseunterlagen
Der Kunde hat Fly Away unverzüglich zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen nicht bis spätestens 2 Wochen trotz geleisteter Restzahlung erhalten hat; dies gilt nicht bei Buchungen, die erst 4 Wochen vor Reisebeginn getätigt wurden – in diesem Fall wird die Aushändigung der Reiseunterlagen individuell geregelt.
9.2. Mängelanzeige
Wird die Reise nach Auffassung des Reisenden nicht vertragsgemäß erbracht, kann er Abhilfe verlangen. Der Reisende ist verpflichtet, der von Fly Away angegebenen Reiseleitung vor Ort den Mangel unverzüglich mitzuteilen. Ist eine Reiseleitung nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, ist Fly Away selbst über den Mangel in Kenntnis zu setzen. Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung bzw. von Fly Away ist der Reisende spätestens mit Aushändigung der Reiseunterlagen zu informieren. Sofern der Reisende den Mangel schuldhaft nicht unverzüglich anzeigt, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Die Reiseleitung ist befugt für Abhilfe zu sorgen, soweit dies möglich ist. Sie ist nicht berechtigt, Ansprüche des Reisenden anzuerkennen.
9.3 Fristsetzung vor Kündigung
Beabsichtigt der Reisende/Kunde den Reisevertrag wegen eines Mangels der in § 651c BGB bezeichneten Art nach § 651e BGB oder aus wichtigem, Fly Away erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit zu kündigen, so hat er Fly Away zuvor eine angemessene Frist zur Klärung und Abhilfe einzuräumen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von Fly Away verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung aus einer besonderen Interessenlage des Kunden/Reisenden gerechtfertigt und dies Fly Away erkennbar ist.
9.4. Gepäckschäden und Gepäckverzögerung
Bei Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen empfiehlt Fly Away aufgrund internationaler Übereinkommen dringend, dies unverzüglich an Ort und Stelle mittels schriftlicher Schadenanzeige (P.I.R) der ausführenden Fluggesellschaft anzuzeigen. Diese lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust spätestens binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Verspätung von Reisegepäck der Reiseleitung bzw. wenn eine solche nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet ist, Fly Away unverzüglich anzuzeigen.
-10- Anmeldung von Ansprüchen, Verjährung und Abtretungsverbot
10.1 Reisevertragliche Gewährleistungsansprüche sind innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber Fly Away durch den Reisenden geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend gegenüber Fly Away nur unter der unten angegebenen Anschrift erfolgen. Die Erklärung bedarf keiner bestimmten Form, dem Kunden wird aber aus Beweisgründen empfohlen, die Erklärung schriftlich zu tätigen.
10.2 Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist.
10.3 Diese Frist gilt auch gilt auch für die Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 12, wenn Gewährleistungsrechte aus den §§ 651c Abs. 3, 651d, 651e Abs. 3 und 4 BGB geltend gemacht werden. Ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckbeschädigung ist binnen 7 Tagen, ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung schriftlich geltend zu machen.
10.4 Ansprüche des Kunden/Reisenden nach den §§ 651c-f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen.
10.5 Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c-f BGB verjähren in einem Jahr.
10.6 Für alle Fristen gilt: Die Frist beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
10.7 Schweben zwischen dem Kunden und Fly Away Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde/Reisende oder Fly Away die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
10.8 Die Abtretung von Ansprüchen gegen Fly Away an Dritte, die nicht Reiseteilnehmer sind, ist ausgeschlossen.
-11- Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
11.1. Fly Away wird die Angehörigen eines Mitgliedsstaates der EU, in dem die Reise angeboten wird, über die Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsschluss sowie über deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Fly Away geht davon aus, dass keine Besonderheiten in der Person des Reisenden, wie z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit liegen.
11.2. Fly Away haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende Fly Away mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass Fly Away die Verzögerung zu vertreten hat.
11.3. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten gem. Ziffer -5-, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation von Fly Away bedingt sind.
-12- Informationspflichten über Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Fly Away ist gemäß der Verordnung (EG) 2111/2005 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES verpflichtet, den Kunden über die Identität des jeweiligen Luftfahrtunternehmens sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei Buchung zu informieren. Ist die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens bei der Buchung noch nicht bekannt, so stellt Fly Away für die Beförderung im Luftverkehr sicher, dass der Fluggast über den Namen der bzw. des Luftfahrtunternehmen(s) unterrichtet wird, die bzw. das wahrscheinlich als ausführende(s) Luftfahrtunternehmen der betreffenden Flüge tätig werden bzw. wird. In diesem Fall sorgt Fly Away für die Beförderung im Luftverkehr dafür, dass der Fluggast über die Identität der bzw. des ausführenden Luftfahrtunternehmen(s) unterrichtet wird, sobald diese Identität feststeht. Wird das bzw. die ausführenden Luftfahrtunternehmen nach der Buchung gewechselt, so leitet Fly Away für die Beförderung im Luftverkehr unabhängig vom Grund des Wechsels unverzüglich alle angemessenen Schritte ein, um sicherzustellen, dass der Fluggast so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. In jedem Fall werden die Fluggäste bei der Abfertigung oder, wenn keine Abfertigung bei einem Anschlussflug erforderlich ist, beim Einstieg unterrichtet. Fly Away sorgt dafür, dass der betreffende Vertragspartner für die Beförderung im Luftverkehr über die Identität der oder des Luftfahrtunternehmen(s) unterrichtet wird, sobald diese Identität feststeht, insbesondere im Falle eines Wechsels des Luftfahrtunternehmens.
Die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der EU eine Betriebsuntersagung ergangen ist, ist auf der Internetseite https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban_de einsehbar.
-13- Anwendbares Recht und Gerichtsstand
13.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und Fly Away findet deutsches Recht Anwendung.
13.2. Der Kunde/Reisende kann Fly Away nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen von Fly Away gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von Fly Away vereinbart.
13.3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden/Reisenden und Fly Away anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden/Reisenden ergibt
oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde/Reisende angehört, für den Kunden/Reisenden günstiger sind, als die vorstehenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
Hinweis zur Kündigung wegen höherer Gewalt
Zur Kündigung des Reisevertrages wird auf die gesetzliche Regelung in § 651j BGB verwiesen, die wie folgt lautet:
(1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen.
(2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so finden die Vorschriften des § 651e Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
Stand: 26.07.2017
Reiseveranstalter
FLY AWAY Reiseerlebnisse GmbH
Geschäftsführer: Johann Burtz
Im Sand 36, 97342 Marktsteft
Tel.: +49 (0)9332 / 59340
E-Mail:
Datenschutzhinweis
Die im Rahmen der Buchung vom Kunden zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten werden elektronisch verarbeitet und von FLY AWAY Reiseerlebnisse GmbH und dessen Leistungsträgern genutzt, soweit sie zur Vertragsdurchführung erforderlich sind. Die Vorschriften des BDSG finden Anwendung. Aufgrund eines US-Bundesgesetzes zur Terroristenfahndung sind die Fluggesellschaften gezwungen, die Flug- und Reservierungsangaben jedes Passagiers vor der Einreise in die USA der US-Transportsicherheitsbehörde (TSA) mitzuteilen. Ohne diese Datenübermittlung ist eine Einreise in die USA nicht möglich – dies betrifft auch Zwischenlandungen sowie Umsteigeflüge. Auch bei Flügen in andere Staaten, die lediglich den Luftraum der USA tangieren, müssen die Daten übermittelt werden.
Reiseversicherungen
FLY AWAY Reiseerlebnisse GmbH empfiehlt generell den Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung und einer Auslands-Reisekrankenversicherung mit Rücktransport.
Fernabsatzverträge
FLY AWAY Reiseerlebnisse GmbH weist darauf hin, dass Buchungen von Pauschalreisen, Flügen, Mietwagen und Unterkünften im Fernabsatz nicht nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB widerrufen werden können.